Erwägungen (1 Absätze)
E. 3 a) Die vorliegend umstrittene Bestimmung von Art. 31 Abs. 1 BG lautet wie folgt: «Bei Neubauten sowie bei Umbauten und Erweiterungen, welche zusätzlichen Verkehr erwarten lassen, sind auf der Baupar- zelle während des ganzen Jahres zugängliche Abstellplätze für Motorfahrzeuge zu erstellen und dauernd für die Parkierung offen zu halten.» Die Gemeinde legt diese Bestimmung dahingehend aus, dass ein zusammengehörender Betriebskomplex aus einer Kom- bination von Neubauten, Umbauten und Erweiterungen ganzheit- lich beurteilt werden könne mit der Folge, dass dann der gesamte Gebäudekomplex wie ein Neubau zu behandeln sei. Dieser Ausle- gung steht weder der Wortlaut der Bestimmung noch ihr Sinn und Zweck entgegen. Ratio legis der Bestimmungen über die Park- platzerstellungspflicht und deren Abgeltung durch eine Ersatz- abgabe ist es zu gewährleisten, dass jede überbaute Parzelle grundsätzlich den durch ihre Benutzung bewirkten ruhenden Ver- kehr aufnimmt, damit durch diesen nicht die öffentlichen Strassen belastet werden (vgl. Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, 2.A., S. 157 f.; VGU A 04 26). Das Gesetz verlangt zwar bei reinen Umbauten und Erweiterungen nur die Deckung eines durch zu- 109 22
9/22 Gebühren und Abgaben PVG 2007 sätzlichen Verkehr bedingten Mehrbedarfes. Der Grundsatz der Selbstdeckung des Mehrbedarfs beruht indessen auf einer dop- pelten Fiktion: Zum einen liegt ihm die Annahme zugrunde, dass die baulichen und bewerbungsmässigen Änderungen, welche die Abstellplatzerstellungspflicht auslösen, stets nur einen Teil einer Baute und Anlage betreffen und nicht derart intensiv sind, dass sie einen Wandel im Baucharakter zur Folge haben. Und zum andern geht er stillschweigend von der Vorstellung aus, dass die vom Um- bau oder von der Nutzungsänderung betroffenen Bauten und An- lagen im Lichte der Abstellplatzvorschriften materiell rechtmässig sind, d.h. über die für den bisherigen Zustand gesetzlich vorge- schriebene Zahl von eigenen Abstellplätzen verfügen. Falls sich nun im Einzelfall herausstellt, dass die eine oder die andere Fiktion oder sogar beide zusammen in Wirklichkeit nicht gegeben sind, lässt sich die Zahl der Abstellplätze nicht mehr nur nach Massgabe des Mehrbedarfs, also des durch die bauliche oder bewerbungs- mässige Änderung hervorgerufenen zusätzlichen Bedarfs bestim- men. Vielmehr drängt sich diesfalls eine differenzierendere Be- rechnungsweise auf, wobei auch der Altbau ganz oder teilweise in die Rechnung einbezogen werden muss. Ein Nichteinbezug des Altbaus würde in solchen Fällen regelmässig zu einem stossenden Ergebnis führen (Frey, Die Erstellungspflicht von Abstellplätzen für Motorfahrzeuge nach zürcherischem Recht, S. 47). Bauliche Ände- rungen an bestehenden Bauten und Anlagen können unter Um- ständen derart intensiv sein, dass die Baute ihren bisherigen Cha- rakter verliert und einer Neuerrichtung nahe kommt. Derart weitgehende Änderungen werden baurechtlich nicht mehr als Umbauten oder allgemeine bauliche Änderungen behandelt, son- dern als sog. Umgestaltungen einem Neubau gleichgestellt. Wie bei einem Neubau ist alsdann auch die Zahl der erforderlichen Ab- stellplätze zu ermitteln. Der Bedarfsberechnung ist insbesondere die ganze Baute oder Anlage zugrunde zu legen, unabhängig da- von, ob von der baulichen Änderung die ganze Baute oder nur einzelne Teile davon betroffen werden. Es sind stets so viele Ab- stellplätze zu verlangen, wie wenn der neue geänderte Zustand von Anfang an bestanden hätte; bereits vorhandene Abstellplätze werden dabei angerechnet (Frey, a.a.O., S. 47 mit Hinweisen). Die Bestandesgarantie, welche sich aus Art. 31 BG für erweiterte oder umgebaute Altbauten hinsichtlich der Pflichtparkplätze ergibt, ist demnach nach den von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen restriktiv zu handhaben. Darin fügt sich die von der Gemeinde vorgenommene Auslegung von Art. 31 BG nahtlos ein. 110
9/22 Gebühren und Abgaben PVG 2007 Sie entspricht vollumfänglich der oben erwähnten ratio legis, dass möglichst alle Bauten über die erforderliche Anzahl Pflichtpark- plätze verfügen sollten oder diese allenfalls abzugelten sind. A 06 32 Urteil vom 8. Juni 2007 111
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
9/22 Gebühren und Abgaben PVG 2007 Parkplatzersatzabgabe. Bedarfsberechnung und Besitz- standsgarantie.
– Bei Umbauten und Erweiterungen von Gebäuden kann für die Berechnung der erforderlichen Abstellplätze auch das schon bestehende Gebäude miteinbezogen werden, wenn es noch nicht über die gesetzlich vorgeschriebene Anzahl Parkplätze verfügt und die baulichen Änderun- gen derart intensiv sind, dass die Umgestaltungen prak- tisch einem Neubau gleichkommen. Contributo compensativo per posteggi. Calcolo del fabbi- sogno e garanzia dei diritti acquisiti.
– Nel calcolo dei necessari posteggi dopo rinnovamenti e ampliamenti di costruzioni si può tenere in considera- zione anche l’esistente costruzione, se la stessa non di- spone già del numero legale di posteggi richiesti e se le modifiche edilizie apportate sono d’intensità tale da po- ter essere equiparate in pratica ad una nuova costru- zione. Erwägungen:
3. a) Die vorliegend umstrittene Bestimmung von Art. 31 Abs. 1 BG lautet wie folgt: «Bei Neubauten sowie bei Umbauten und Erweiterungen, welche zusätzlichen Verkehr erwarten lassen, sind auf der Baupar- zelle während des ganzen Jahres zugängliche Abstellplätze für Motorfahrzeuge zu erstellen und dauernd für die Parkierung offen zu halten.» Die Gemeinde legt diese Bestimmung dahingehend aus, dass ein zusammengehörender Betriebskomplex aus einer Kom- bination von Neubauten, Umbauten und Erweiterungen ganzheit- lich beurteilt werden könne mit der Folge, dass dann der gesamte Gebäudekomplex wie ein Neubau zu behandeln sei. Dieser Ausle- gung steht weder der Wortlaut der Bestimmung noch ihr Sinn und Zweck entgegen. Ratio legis der Bestimmungen über die Park- platzerstellungspflicht und deren Abgeltung durch eine Ersatz- abgabe ist es zu gewährleisten, dass jede überbaute Parzelle grundsätzlich den durch ihre Benutzung bewirkten ruhenden Ver- kehr aufnimmt, damit durch diesen nicht die öffentlichen Strassen belastet werden (vgl. Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, 2.A., S. 157 f.; VGU A 04 26). Das Gesetz verlangt zwar bei reinen Umbauten und Erweiterungen nur die Deckung eines durch zu- 109 22
9/22 Gebühren und Abgaben PVG 2007 sätzlichen Verkehr bedingten Mehrbedarfes. Der Grundsatz der Selbstdeckung des Mehrbedarfs beruht indessen auf einer dop- pelten Fiktion: Zum einen liegt ihm die Annahme zugrunde, dass die baulichen und bewerbungsmässigen Änderungen, welche die Abstellplatzerstellungspflicht auslösen, stets nur einen Teil einer Baute und Anlage betreffen und nicht derart intensiv sind, dass sie einen Wandel im Baucharakter zur Folge haben. Und zum andern geht er stillschweigend von der Vorstellung aus, dass die vom Um- bau oder von der Nutzungsänderung betroffenen Bauten und An- lagen im Lichte der Abstellplatzvorschriften materiell rechtmässig sind, d.h. über die für den bisherigen Zustand gesetzlich vorge- schriebene Zahl von eigenen Abstellplätzen verfügen. Falls sich nun im Einzelfall herausstellt, dass die eine oder die andere Fiktion oder sogar beide zusammen in Wirklichkeit nicht gegeben sind, lässt sich die Zahl der Abstellplätze nicht mehr nur nach Massgabe des Mehrbedarfs, also des durch die bauliche oder bewerbungs- mässige Änderung hervorgerufenen zusätzlichen Bedarfs bestim- men. Vielmehr drängt sich diesfalls eine differenzierendere Be- rechnungsweise auf, wobei auch der Altbau ganz oder teilweise in die Rechnung einbezogen werden muss. Ein Nichteinbezug des Altbaus würde in solchen Fällen regelmässig zu einem stossenden Ergebnis führen (Frey, Die Erstellungspflicht von Abstellplätzen für Motorfahrzeuge nach zürcherischem Recht, S. 47). Bauliche Ände- rungen an bestehenden Bauten und Anlagen können unter Um- ständen derart intensiv sein, dass die Baute ihren bisherigen Cha- rakter verliert und einer Neuerrichtung nahe kommt. Derart weitgehende Änderungen werden baurechtlich nicht mehr als Umbauten oder allgemeine bauliche Änderungen behandelt, son- dern als sog. Umgestaltungen einem Neubau gleichgestellt. Wie bei einem Neubau ist alsdann auch die Zahl der erforderlichen Ab- stellplätze zu ermitteln. Der Bedarfsberechnung ist insbesondere die ganze Baute oder Anlage zugrunde zu legen, unabhängig da- von, ob von der baulichen Änderung die ganze Baute oder nur einzelne Teile davon betroffen werden. Es sind stets so viele Ab- stellplätze zu verlangen, wie wenn der neue geänderte Zustand von Anfang an bestanden hätte; bereits vorhandene Abstellplätze werden dabei angerechnet (Frey, a.a.O., S. 47 mit Hinweisen). Die Bestandesgarantie, welche sich aus Art. 31 BG für erweiterte oder umgebaute Altbauten hinsichtlich der Pflichtparkplätze ergibt, ist demnach nach den von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen restriktiv zu handhaben. Darin fügt sich die von der Gemeinde vorgenommene Auslegung von Art. 31 BG nahtlos ein. 110
9/22 Gebühren und Abgaben PVG 2007 Sie entspricht vollumfänglich der oben erwähnten ratio legis, dass möglichst alle Bauten über die erforderliche Anzahl Pflichtpark- plätze verfügen sollten oder diese allenfalls abzugelten sind. A 06 32 Urteil vom 8. Juni 2007 111